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Sängerkreis Bamberg
des Fränkischen Sängerbundes e.V. im Deutschen Chorverband e.V. |
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GeschäftsordnungBeschlossen auf der Kreisversammlung am 9. März 2002 in Eberngeändert auf der Kreisversammlung am 18. März 2006 in Burgebrach. |
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Präambel
I. Der Sängerkreis
II. Kreisversammlung
III. Die Chorleiterversammlung
IV. Vorstand
V. Kommissionen
VI. Wahl, Entlastung und Amtszeit
VII. Schlußbestimmungen
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§ 1 Dem Sängerkreis angehörende Vereine
§ 2 Gliederung des Sängerkreises
§ 3 Organe des Sängerkreises
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§ 4 Die Kreisversammlungen
§ 5 Öffentlichkeit der Kreisversammlungen
§ 6 Ordentliche Kreisversammlungen
§ 7 Außerordentliche Kreisversammlungen
§ 8 Delegierte
§ 9 Einberufung der Kreisversammlung
§ 10 Versammlungsleiter
§ 11 Eröffnung der Kreisversammlung, Beschlußfähigkeit
§ 12 Tagesordnung
§ 13 Anträge
§ 14 Debatte
§ 15 Abstimmung
§ 16 Abstimmung über mehrere gleichartige Anträge
§ 17 Antragsannahme
§ 18 Verweisung an den Beirat
§ 19 Besonderes Verfahren bei Personalwahlen
§ 20 Protokoll
§ 21 Salvatorische Klausel
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§ 22 Zuständigkeit
§ 23 Ordentliche Chorleiterversammlung
§ 24 Delegierte
§ 25 Verweis auf die Regelungen der Kreisversammlung
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§ 26 Der Vorstand
§ 27 Gegenseitige Vertretung
§ 28 Vertretung des Sängerkreises
§ 29 Beschlußfassung
§ 30 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 31 bis
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Kreis-Chorleiter
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 Gruppenvorsitzende
§ 38 Gruppenchorleiter
§ 39 Aufgabenverteilung
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§ 40 Die Kommissionen
§ 41 Die Revisionskommission
§ 42 Der Beirat des Sängerkreises
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§ 43 Wahl und Entlastung der Vorstandschaft
§ 44 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Kommissionen und des Sachverwalters
§ 45 Amtszeit
§ 46 Wahl der Kreis-Chorleitung
§ 47 Wahl der Gruppenvorsitzenden, der Gruppenchorleiter und des Kreisjugendleiters
§ 48 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit
§ 49 Abberufung
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§ 50 Amtsbezeichnungen
§ 51 Salvatorische Klausel
§ 52 Inkrafttreten
§ 53 Übergangsregelungen (gegenstandslos)
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Der Sängerkreis Bamberg (Sängerkreis) gibt sich folgende Geschäftsordnung, in der die Amtsbezeichnungen neutral als Amtsbezeichnungen ohne Rücksicht auf das Geschlecht verwendet und in der die dem Sängerkreis Bamberg angehörenden Vereine kurz als "Vereine (des Sängerkreises)" bezeichnet werden.
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Dem Sängerkreis gehören die in § 3 a) der Satzung des Fränkischen Sängerbundes genannten Gruppen in dem Gebiet, welches durch den Fränkischen Sängerbund e.V. festgelegt ist, an.
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(1) 1 Der Sängerkreis gliedert sich in die Sängergruppen Aurach-Main-Steigerwald, Bad Staffelstein, Bamberg, Baunach und Itzgrund, Hallstadt und Regnitz-Ebrachgrund. 2 Die Sängergruppen führen den Namen Sängergruppe (Name).
(2) 1 Die Vereine gehören der Sängergruppe an, in deren Gebiet der Verein seinen Sitz hat. 2 Auf Antrag kann sich ein Verein einer benachbarten Sängergruppe zuordnen lassen. 3 Über den Antrag entscheidet die Kreisversammlung.
(3) Über Veränderungen des Gebietes der Sängergruppen, den Zusammenschluß oder die Trennung von Sängergruppen entscheidet die erweiterte Vorstandschaft im Einvernehmen mit den betroffenen Sängergruppen.
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Organe des Sängerkreises sind
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(1) 1 Die Kreisversammlung ist das oberste Organ des Sängerkreises. 2 Sie ist zuständig für Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten des Sängerkreises, soweit nicht der Vorstand nach Maßgabe der Geschäftsordnung selbständig entscheidet.
(2) Die Kreisversammlung ist ausschließlich zuständig für
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1 Die Kreisversammlungen sind öffentlich. 2 Aus wichtigem Grund kann die Öffentlichkeit auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn die Kreisversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
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1 Die Kreisversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden einberufen. 2 Sie findet statt, sofern eine den Sängerkreis betreffende Frage,welche keinen Aufschub duldet,der Kreisversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden muß, mindestens jedoch einmal jährlich (ordentliche Kreisversammlungen).
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1 Jeder Verein kann die Einberufung einer Kreisversammlung beantragen (außerordentliche Kreisversammlungen). 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er hinreichend begründet ist – in diesem Fall entscheidet der engere Vorstand über die Einberufung – oder wenigstens 20% der dem Sängerkreis angehörenden Vereine die Einberufung beantragen.
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(1) 1 Jedem Verein stehen zwei Delegierte zu. 2 Vereinen mit über 50 aktiven Mitgliedern steht je weiterer angefangener 30 aktiver Mitglieder ein weiterer Delegierter zu (ordentliche Delegierte). 3 Grundlage für die Errechnung des Delegiertenschlüssels ist die letzte Bestandsmeldung, für die die Frist zur Abgabe bereits abgelaufen ist. 4 Hat ein Verein die Bestandsmeldung nicht abgegeben, obwohl die Frist zur Abgabe bereits abgelaufen ist, verbleibt es für diesen Verein bei einem Delegierten. 5 Delegierte können nur Mitglieder oder Chorleiter des jeweiligen Vereins sein, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Delegierte sind ferner die Gruppenvorsitzenden und die Gruppenchorleiter, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die Mitglieder des Beirates und der Revisionskommission und die Ehrenmitglieder (außerordentliche Delegierte).
(3) 1 Doppelmandate sind unzulässig. 2 Die Übertragung der Stimme auch während der Kreisversammlung auf ein anderes Mitglied des Vereins ist zulässig.
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1 Die Kreisversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter wenigstens einen Monat vor ihrem Stattfinden einberufen. 2 Die Ladung zur Kreisversammlung hat den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Kreisversammlung zu enthalten. 3 Die Ladung erfolgt in Textform mit einfachem Brief. 4 Die Tagesordnung muß der Ladung beigefügt werden.
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1 Die Kreisversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. 2 Er kann die Versammlungsleitung – insgesamt oder zeitweise – einem Mitglied der engeren Vorstandschaft übertragen.
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(1) 1 Der Versammlungsleiter eröffnet die Kreisversammlung und stellt die Beschlußfähigkeit fest. 2 Die Kreisversammlung ist beschlußfähig, wenn von Beginn bis zum Ende der Kreisversammlung eine Anzahl von Delegierten anwesend ist, die mindestens 10% der stimmberechtigten ordentlichen Delegierten entspricht und die Kreisversammlung form- und fristgerecht geladen wurde.
(2) 1 Stellt der Versammlungsleiter fest, daß die Kreisversammlung nicht beschlußfähig ist, löst er die Kreisversammlung auf und beruft umgehend eine neue Kreisversammlung ein, die innerhalb von zwei Monaten stattzufinden hat; auf die frühere Ladung und deren Anlagen kann Bezug genommen werden. 2 Beruht die Auflösung auf mangelnder Delegiertenzahl, so ist die neu einberufene Kreisversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. 3 Die Ladungsfrist ist für diesen Fall auf eine Woche abgekürzt.
(3) 1 Während der Kreisversammlung wird die Beschlußfähigkeit nur auf Antrag eines Delegierten festgestellt. 2 Stellt der Versammlungsleiter auf Antrag fest, daß die Kreisversammlung nicht mehr beschlußfähig ist, ist entsprechend Absatz 2 zu verfahren.
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1 Die Tagesordnung wird in der Regel mit der Einberufung, spätestens nach der Eröffnung der Kreisversammlung bekannt gegeben. 2 Sie enthält mindestens folgende Punkte:
3 Die Tagesordnung muß ferner einmal jährlich enthalten:
4 Die Tagesordnung der außerordentlichen Kreisversammlung muß nur enthalten:
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(1) 1 Anträge zur Kreisversammlung sollen so rechtzeitig in Textform bei der Geschäftsstelle oder beim Vorsitzenden eingehen, daß sie zusammen mit der Ladung verschickt werden können. 2 Sie sollen durch den Antragsteller begründet werden.
(2) Anträge zur Kreisversammlung haben grundsätzlich in Textform bei der Geschäftsstelle oder beim Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Kreisversammlung einzugehen.
(3) 1 Verspätet eingehende Anträge werden der Kreisversammlung zur Kenntnis gegeben; die Kreisversammlung entscheidet, ob die Entscheidung über diesen Antrag auf die nächste Kreisversammlung vertagt wird, die Angelegenheit an den Beirat des Sängerkreises nach § 18 verwiesen wird oder über den Antrag sofort verhandelt und entschieden wird. 2 Anträge, welche mit einem bereits gestellten Antrag in Zusammenhang stehen, sollen durch den Versammlungsleiter zur sofortigen Verhandlung und Beschlußfassung zugelassen werden.
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(1) 1 Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden in der festgesetzten Reihenfolge zur Debatte gestellt. 2 Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in der Geschäftsstelle oder ihres Eingangs beim Versammlungsleiter behandelt; von dieser Reihenfolge kann abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. 3 Dem Antragsteller ist zunächst Gelegenheit zu geben, sich zu dem von ihm gestellten Antrag zu äußern.
(2) 1 Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in die Rednerliste aufgenommen. 2 Das Wort wird – mit Ausnahme des Versammlungsleiters – nach der Rednerliste erteilt. 3 Die Rednerliste wird in der Regel vom Geschäftsführer geführt.
(3) Antrags- und redeberechtigt ist jeder der Anwesenden (Versammlungsteilnehmer).
(4) 1 Der Versammlungsleiter hat das Recht, einem Redner bei unsachlichen Wortmeldungen das Wort zu entziehen. 2 Das Wort ist wieder zu erteilen, wenn ein Viertel der anwesenden Delegierten dies beantragt.
(5) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind sofort zu berücksichtigen, wenn ein Versammlungsteilnehmer auf einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung hinweisen will.
(6) Wortmeldungen zur Berichtigung können vom Versammlungsleiter außerhalb der Rednerliste zugelassen werden, wenn ein Irrtum über feststehende Tatsachen berichtigt werden soll.
(7) 1 Über den Antrag auf Schluß der Debatte ist sofort abzustimmen, nachdem Gelegenheit gegeben wurde, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. 2 Der Antrag auf Schluß der Debatte kann auch außerhalb der Rednerliste gestellt werden; er ist sofort zu behandeln. 3 In die Rednerliste aufgenommene Wortmeldungen sind noch zu erledigen, sofern der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen wurde.
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1Vor der Abstimmung soll der Antrag in seiner letzten Fassung nochmals verlesen werden. 2 Stimmberechtigt sind nur die Delegierten gemäß § 8.
3 Die Abstimmung kann erfolgen
4 Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. 5 Auf Antrag erfolgt die Abstimmung geheim, wenn ein Viertel der anwesenden Delegierten diesem Antrag in offener Abstimmung zustimmt.
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1 Liegen mehrere Anträge zum gleichen Punkt vor, so ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen; soweit die weiteren Anträge dadurch, daß der weitergehende Antrag angenommen wurde, erledigt sind, ist über diese nicht mehr abzustimmen. 2 Bei Unklarheiten darüber, welcher Antrag der weitergehende ist, ist zunächst hierüber in offener Abstimmung abzustimmen, ebenso bei Streitigkeiten darüber, inwieweit sich die weiteren Anträge durch die Annahme des weitergehenden Antrags erledigt haben.
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(1) Delegierte, die sich der Stimme enthalten oder eine ungültige Stimme abgeben, zählen bei der Abstimmung als nicht anwesend.
(2) 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Annahme eines Antrages die einfache Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
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(1) 1 Sofern über einen Punkt nicht endgültig entscheiden werden kann, etwa da die Sache noch weiterer Aufklärung bedarf, kann die Kreisversammlung diese dem Beirat des Sängerkreises übertragen. 2 Der Antrag wird zusammen mit dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung und einer Stellungnahme hierzu der nächsten Kreisversammlung zur Entscheidung vorlegt.
(2) Die Mitglieder des engeren Vorstandes sind zu den Beiratssitzungen zu laden; sie haben bei diesen Sitzungen Rederecht, sind jedoch nur dann stimmberechtigt, wenn sie von der Kreisversammlung als Beiratsmitglied bestimmt wurden.
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(1) Hinweispflicht in der Ladung 1 Wahlen sind – mit Ausnahme der in Absatz (2) und § 43 Absatz (1) vorgesehen Ausschüsse – nur statthaft, wenn sie auf der genehmigten Tagesordnung vorgesehen werden. 2 In der Ladung ist auf die vorgesehenen Wahlen hinzuweisen, soweit sich diese nicht aus der beigefügten Tagesordnung ergeben.
(2) Wahlleitung 1 Für die Dauer der Wahl kann die Versammlungsleitung einem Wahlausschuß übertragen werden. 2 Der Wahlausschuß besteht aus dem Ausschußvorsitzenden und mindestens zwei weiteren Ausschußmitgliedern, die nach den Regeln der Personalwahl (§ 19) gewählt werden. 3 Wird ein Wahlausschuß gewählt, wird die Versammlung für die Dauer der Wahl durch den Ausschußvorsitzenden geleitet.
(3) Kandidaten 1 Nachdem der Versammlungsleiter verkündet hat, welches Amt neu zu besetzen ist, werden von den Versammlungsteilnehmern Kandidaten vorgeschlagen. 2 Vorgeschlagen werden kann jedes Mitglied eines Vereins im Fränkischen Sängerbund e.V., welches das 14. Lebensjahr vollendet hat. 3 Abwesende können nur vorgeschlagen werden, wenn sie vor der Wahl schriftlich erklärt haben, das Amt im Falle ihrer Wahl anzunehmen.
(4) Wahlannahme 1 Nach den erfolgten Vorschlägen fragt der Versammlungsleiter die Benannten, ob sie zur Wahl zur Verfügung stehen und im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen würden. 2 Wird dies vom Vorgeschlagenen verneint oder sind die Voraussetzungen des Absatzes (3) nicht gegeben, ist der Vorschlag zurückzuweisen, ansonsten ist der Vorschlag angenommen.
(5) Abstimmung 1 Anschließend erfolgt nach der Debatte die Abstimmung. 2 Abstimmungsberechtigt sind nur die Delegierten; die Abstimmung erfolgt offen oder geheim.
(6) Wahlergebnis 1 Der Versammlungsleiter stellt das Wahlergebnis fest. 2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absolute Mehrheit). 3 Wird bei mehreren Kandidaten diese Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, findet unter den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt, lassen sich die beiden Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen nicht eindeutig bestimmen, da mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinigen, nehmen alle in Betracht kommenden Kandidaten an der Stichwahl teil. 4 Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit). 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Vereinfachtes Verfahren bei mehrfacher Amtsbesetzung 1 Sind mehrere gleichartige Ämter zu besetzen, können diese gemeinsam gewählt werden, wenn nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Delegierten dem vereinfachten Verfahren in offener Abstimmung widerspricht. 2 Jeder der Delegierten hat so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind; Mehrfachnennungen eines Kandidaten auf einem Stimmzettel gelten als eine Stimme für diesen Kandidaten. 3 Die absolute Mehrheit hat erreicht, wer mindestens die Hälfte der gültigen Stimmen geteilt durch die Zahl der zu besetzenden Ämter auf sich vereinen kann. 4 Können im ersten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt werden und sind mehr Kandidaten als noch zu besetzende Ämter vorhanden, findet unter so vielen Kandidaten, wie es der doppelten Anzahl der noch zu besetzenden Ämter entspricht, die Stichwahl statt; Absatz (6) gilt entsprechend. 5 Jeder Delegierte hat so viele Stimmen wie noch Ämter zu besetzen sind. 6 Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Auslegungsregel bei geheimer Wahl 1 Ist auf einem Stimmzettel ein Name genannt, der keinem der Kandidaten zuzuordnen ist, gilt dieser Name als nicht geschrieben. 2 Sind auf einem Stimmzettel mehr Kandidaten genannt als Ämter zur Verfügung stehen, ist der Stimmzettel ungültig.
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(1) Über die Kreisversammlung ist – in der Regel vom Schriftführer – ein Protokoll zu erstellen, das den Gang der Kreisversammlung wiedergeben muß und das den Vereinen nach der Kreisversammlung, spätestens mit der Ladung zur nächsten Kreisversammlung, zugehen soll.
(2) Das Protokoll muß insbesondere enthalten:
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Ein Beschluß, der unter Verstoß gegen die Geschäftsordnung zustande gekommen ist, ist wirksam, wenn nicht der Verstoß gegen die Geschäftsordnung unverzüglich gerügt wurde. Wenn das Ergebnis der Abstimmung durch den Versammlungsleiter verkündet wurde, ist die Rüge unzulässig, es sei denn, der Versammlungsteilnehmer hatte sich mit den Worten "zur Geschäftsordnung" gemeldet, ohne daß ihm das Wort erteilt wurde.
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Die Chorleiterversammlung ist zuständig für die Wahl des Kreis-Chorleiters nebst dessen Vertretern sowie für die Beschlußfassung über Belange der Chorleiter.
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1 Die Chorleiterversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden oder den Kreis-Chorleiter einberufen. 2 Sie findet statt, sofern eine die Chorleiter des Sängerkreises betreffende Frage, welche keinen Aufschub duldet, der Chorleiterversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden muß, mindestens jedoch alle drei Jahre (ordentliche Chorleiterversammlungen).
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1 Delegierte der Chorleiterversammlung sind die Chorleiter des Sängerkreises Bamberg, welche auf dem A-Bogen als Chorleiter genannt sind, die Gruppenchorleiter und die Kreis-Chorleiter. 2 Jeder Delegierte hat eine Stimme.
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1 Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Kreisversammlung, wie außerordentliche Chorleiterversammlung, Einberufung, Beschlußfähigkeit, Gang der Versammlung und Wahlen, entsprechend (Abschnitt II). 2 Die Chorleiterversammlung kann ihre Angelegenheiten durch eine eigene Geschäftsordnung regeln, die dem Sinn der Geschäftsordnung des Sängerkreises nicht widersprechen darf.
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1 Der (engere) Vorstand besteht aus
2 Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus
3 Für jedes Vorstandsmitglied können durch die Kreisversammlung ein oder mehrere Vertreter bestimmt werden; diese gehören ebenso wie das vertretene Vorstandsmitglied dem Vorstand an.
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1 Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. 2 Die Vertretung erfolgt zunächst durch den gewählten Vertreter.
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1 Der geschäftsführende Vorstand vertritt den #Sängerkreis Bamberg gerichtlich und außergerichtlich. 2 Jeder vertritt alleine.
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1 Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 2 Die Form der Beschlußfassung liegt im freien Ermessen der Vorstandschaft. 3 Die Beschlußfassung hat in einer Vorstandssitzung nach den für die Kreisversammlung geltenden Regeln zu erfolgen, wenn mindestens 1/5 der dem zur Beschlußfassung berufenen Vorstand angehörenden Mitglieder dies beantragt.
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(1) Der Vorsitzende ist der oberste Repräsentant des Sängerkreises.
(2) Der Vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit
(3) 1 Für die laufenden Angelegenheiten gemäß Absatz (2) Ziffer 1 kann die Kreisversammlung Richtlinien aufstellen. 2 Die Kreisversammlung kann dem ersten Vorsitzenden durch Beschluß weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Angelegenheiten, für die die Kreisversammlung nach § 4 Absatz (2) ausschließlich zuständig ist. 3 Die Kreisversammlung kann die Übertragung dieser Aufgaben jederzeit widerrufen.
(4) 1 Der Vorsitzende ist befugt, an Stelle der Kreisversammlung, des Vorstandes oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2 Hiervon hat er der Kreisversammlung, dem Vorstand oder dem Ausschuß in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
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(1) 1 Der Kreis-Chorleiter leitet die Chorleiter der Vereine an und organisiert entsprechende Fortbildungsmaßnahmen. 2 Der Kreis-Chorleiter soll ferner mindestens die Gruppenkonzerte besuchen und Chorleiter auf Verbesserungsmöglichkeiten hinweisen.
(2) 1 Dem Kreis-Chorleiter obliegt ferner die musikalische Gestaltung der durch den Sängerkreis ausgerichteten Konzerte. 2 Weiter leitet der Kreis-Chorleiter die Kreischöre.
(3) Der Kreis-Chorleiter und seine Stellvertreter sollen die Gruppenkonzerte und Konzerte der Vereine besuchen und Chorleiter auf Verbesserungsmöglichkeiten hinweisen.
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1 Die Gruppenvorsitzenden vertreten die Sängergruppen innerhalb des Sängerkreises. 2 Innerhalb der Sängergruppe stehen Ihnen die Befugnisse des Vorsitzenden gemäß § 30 zu, sofern die Geschäftsordnung der Sängergruppe nichts anderes bestimmt.
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Die Gruppenchorleiter nehmen innerhalb der Sängergruppe die Aufgaben des Kreis-Chorleiters gemäß § 35 wahr, sofern die Geschäftsordnung der Sängergruppe nichts anderes bestimmt.
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Im übrigen werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder durch den engeren Vorstand festgelegt.
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Kommissionen sind
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(1) 1 Die Revisionskommission besteht aus zwei Kassenprüfern, welche von der Kreisversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt werden. 2 § 44 und § 48 gelten entsprechend.
(2) 1 Die Kassenprüfer überwachen die Tätigkeit des Schatzmeisters. 2 Insbesondere prüfen sie mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Schatzmeisters und berichten der Kreisversammlung vom Ergebnis dieser Überprüfung.
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(1) 1 Der Beirat des Sängerkreises besteht aus dem Vorsitzenden Rat und mindestens vier weiteren Räten, welche nicht Mitglied eines dem Sängerkreis Bamberg angehörenden Vereins sein müssen. 2 Die Räte werden auf der Kreisversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt; § 44 und § 48 gelten entsprechend. 3 Die Mitglieder führen die Amtsbezeichnung Rat (Rätin) des Sängerkreises Bamberg.
(2) Der Beirat des Sängerkreises ist zuständig für die Beratung von Angelegenheiten, welche von der Kreisversammlung nach § 18 Absatz (1) an ihn verwiesen wurden.
(3) Der Beirat des Sängerkreises ist ferner zuständig für die Aufklärung von Sachfragen, welche von der Vorstandschaft analog § 18 Absatz (1) an ihn verwiesen wurden.
(4) Er kann ferner zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen einem Verein des Sängerkreises und der Vorstandschaft sowie zwischen mehreren Vereinen des Sängerkreises angerufen werden.
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(1) Vor einer Neuwahl ist die Vorstandschaft zu entlasten; während der Abstimmung über die Entlastung kann die Versammlung durch einen gemäß § 19 Absatz (2) gewählten Ausschuß geleitet werden.
(2) 1 Die Vorstandschaft soll gemeinsam entlastet und anschließend nach den Regeln des § 19 gewählt werden. 2 Ist die Neuwahl nur eines oder eines Teils der Vorstandsmitglieder erforderlich, wird nur über die Entlastung der ausscheidenden Vorstandsmitglieder abgestimmt.
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Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Kommissionen und des Sachverwalters erfolgt auf der Kreisversammlung.
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1 Der geschäftsführende Vorstandes, die Kommissionen und der Sachverwalter werden grundsätzlich für die Amtszeit von drei Jahren gewählt. 2 Nach Ablauf der Amtsdauer hat die Tagesordnung einer ordentlichen Kreisversammlung nach § 6 den Tagesordnungspunkt Neuwahl der Vorstandschaft zu enthalten. 3 Die Amtszeit der Vorstandschaft endet, sobald die Wahl der neuen Vorstandschaft abgeschlossen ist; in der Regel übernimmt die neu gewählte Vorstandschaft mit Abschluß der Neuwahl die Geschäfte. 4 Wird die Geschäftsführung nicht unmittelbar übernommen, haben sich das bisherige und das neue Vorstandsmitglied auf einen Termin, der nicht später als sechs Wochen nach der Neuwahl liegen darf, zu verständigen, zu dem die Geschäftsführung auf das neue Vorstandsmitglied übertragen wird.
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1 Der Kreis-Chorleiter und seine Vertreter werden durch die Chorleiterversammlung (Abschnitt III) auf drei Jahre gewählt. 2 Für den Fall der Wahl eines neuen Kreis-Chorleiters ist dieser der nächsten Kreisversammlung vorzustellen.
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1 Über die Wahl der Gruppenvorsitzenden und der Gruppenchorleiter sowie deren Amtszeit bestimmen die Sängergruppen in eigener Verantwortung. 2 Die Wahl des Kreisjugendleiters bestimmt sich nach der Satzung der Chorjugend.
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(1) Die Amtszeit endet vorzeitig
(2) 1 Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die engere Vorstandschaft. 2 Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, durch seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegenden Umstände an der Weiterführung des Amts verhindert ist.
(3) 1 Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit ist auf der nächsten ordentlichen Kreisversammlung nach § 6 ein Nachfolger zu wählen, dessen Amtszeit endet, wenn die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes abgelaufen wäre. 2 Bis zur Neuwahl des Nachfolgers werden die Amtsgeschäfte des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes durch dessen Vertreter fortgeführt; in Zweifelsfällen bestimmt die engere Vorstandschaft den Vertreter.
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(1) 1 Die Abberufung eines Vorstands- oder Kommissionsmitgliedes erfolgt durch das Organ, welches zur Wahl berufen ist, oder durch die Kreisversammlung. 2 In der Ladung zur Versammlung des entsprechenden Gremiums ist darauf hinzuweisen, daß die Abberufung eines Vorstands- bzw. Kommissionsmitgliedes erfolgen soll.
(2) Die Abberufung soll dadurch erfolgen, daß ein Nachfolger nach den für die Personalwahl geltenden Bestimmungen (vgl. § 19) gewählt wird.
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Die Amtsbezeichnungen werden von Männern in der männlichen, von Frauen in der weiblichen Form geführt.
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1 Soweit in der Geschäftsordnung die eine oder andere Bestimmung unwirksam sein sollte, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2 An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gesetzlich zulässige Regelung, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
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1 Diese Geschäftsordnung wurde auf der Kreisversammlung in Ebern am 9. März 2002 beschlossen. 2 Sie tritt mit Beschlußfassung in Kraft.
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(gegenstandslos)
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